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  • · Fachbeitrag · Mitunternehmer

    Eher keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen Sonder-BV II

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Immer wieder führt die Frage, welche Wirtschaftsgüter dem Sonder-BV II eines Mitunternehmers zuzurechnen sind, zu Streit zwischen FA und Steuerberater. Während das Sonder-BV I relativ klar definiert ist und alle Wirtschaftsgüter umfasst, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Mitunternehmerschaft bestimmt sind, ist das Sonder-BV II nur vage umschrieben ‒ nämlich als bestehend aus Wirtschaftsgütern, die der Stärkung des Betriebes dienen. In einer für den Steuerpflichtigen erfreulichen Entscheidung hat der BFH nun klare Grenzen gezogen und ausgeführt, dass der eigenständige Geschäftsbetrieb einer Kapitalbeteiligung, entgegen der Verwaltungsmeinung, die Annahme von notwendigem Sonder-BV II verhindert (BFH 21.12.21 IV R 15/19; Abruf-Nr. 227820 ). |

    1. Sachverhalt

    Alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG ist der C. Komplementärin war ursprünglich die B-GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter ebenfalls C war. Unternehmensgegenstand der A-GmbH & Co. KG ist die Vermietung von vier Ladengeschäften und zehn Wohnungen, die C ursprünglich zu Buchwerten in die KG eingebracht hat.

     

    Die B-GmbH existierte bereits vor Gründung der A-GmbH & Co. KG, hat erheblichen Grundbesitz und ist ebenfalls im Immobiliengeschäft tätig. Außerdem war die B-GmbH zu 80 % an der B-GbR beteiligt. Weiterer Gesellschafter der B-GbR war der C. Auch die B-GbR ist im Immobilienbereich tätig und bezieht Einnahmen aus der Vermietung mehrerer Gebäude. C schenkte seinem Sohn und seiner Tochter jeweils einen Anteil von 25,1 % an der B-GmbH, seine Beteiligung verringerte sich dadurch auf 33,91 %.