· Fachbeitrag · Mustereinspruch
Energiepreispauschale: erstes Musterverfahren zur Zulässigkeit der Besteuerung
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige, die im September 2022 ausgezahlt worden ist bzw. bei der eine Minderung der ESt-Vorauszahlungen erfolgte, ist nach dem Willen des Gesetzgebers zu versteuern. Dasselbe gilt auch für die EPP für Rentner und Versorgungsempfänger aus Dezember 2022. Nach einer gesetzlichen Fiktion gelten die Einnahmen als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (bei Arbeitnehmern und Pensionären) bzw. als sonstige Einkünfte (bei Selbstständigen, Rentnern). Mittlerweile kommen an der Besteuerung immer mehr Zweifel auf ‒ und offenbar liegt nun auch das erste Musterverfahren vor. |
1. Kritik von höchster Stelle
Eine besonders gewichtige Kritik zur Besteuerung der EPP stammt von Prof. Hans-Joachim Kanzler, früherer Vorsitzender Richter am BFH. Er hält die Besteuerung der EPP für unzulässig. Er begründet dies zum einen damit, dass die EPP eine „Subvention“ und keine „Einkunftsart i. S. d. Steuerrechts“ ist. Zum anderen bezweifelt er die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Quellen: NWB 22, 3417; FR 22, 641).
GStB schließt sich dieser Kritik an. So ist beispielsweise die EPP I an Arbeitnehmer zwar zumeist über die Arbeitgeber ausgezahlt worden, doch nur deshalb, weil dem Staat keine eigene Auszahlungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Ein Arbeitnehmer hat die EPP nicht für eine Leistung an seinen Arbeitgeber bezogen, sondern als rein staatliche Unterstützung. Arbeitslohn kann zwar auch bei der Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, aber nur, wenn es sich um ein Entgelt für eine Leistung handelt, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll (BFH 16.2.22, VI R 53/18). Ähnliches gilt für alle anderen Erwerbstätigen, bei denen ein Anspruch auf Auszahlung der EPP I bestand.
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