· Fachbeitrag · Negatives Kapitalkonto
BFH ermöglicht bessere Verlustverrechnung bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
Sehr deutlich hat der BFH die Verrechnungsmöglichkeit von festgestellten Verlusten aus Vermietung und Verpachtung (V+V) erweitert und der strengen analogen Anwendung des § 15a EStG bei Überschusseinkünften einen Riegel vorgeschoben (BFH 2.9.14, IX R 52/13, Abruf-Nr. 174318). Dadurch wird die Verlustverrechnung insbesondere bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften erheblich erweitert. |
Sachverhalt
Klägerin war eine grundstücksverwaltende KG, die Vermietungseinkünfte nach § 21 EStG erzielte. Zum 31.12.01 waren nicht ausgleichbare Verluste von 277.000 EUR festgestellt. Im Jahr 02 veräußerte die KG das in ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Grundstück und erzielte dabei Einkünfte nach § 23 EStG von rund 2 Mio. EUR. Das Finanzamt lehnte die Verrechnung der nicht ausgeglichenen Verluste mit den erzielten Veräußerungsgewinnen ab. Das Finanzamt wies insoweit auf § 21 Abs. 1 S. 2 EStG hin, wonach § 15a EStG auch bei Vermietungseinkünften strikt anzuwenden sei. Die Verluste aus V+V könnten daher nur mit positiven Einkünften aus dieser Einkommensart verrechnet werden, nicht aber mit Einkünften anderer Einkunftsarten wie privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Der BFH ließ die Verlustverrechnung zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten zu und schränkte die Anwendung des § 15a EStG dadurch deutlich ein.
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