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  • · Fachbeitrag · Neues Reisekostenrecht

    Weiträumiges Tätigkeitsgebiet statt erste Tätigkeitsstätte

    | Arbeiter des Gesamthafenbetriebs Hamburg haben grundsätzlich keine erste Tätigkeitsstätte. Der Hafen Hamburg stellt für Gesamthafenarbeiter vielmehr ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG dar ( FG Hamburg 30.8.16, 2 K 218/15 ; Rev. BFH: VI R 36/16 ). |

     

    MERKE | Der Begriff des weiträumigen Tätigkeitsgebiets wird gesetzlich nicht definiert. In Abgrenzung zur ersten Tätigkeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG, die eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers darstellt, ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG nicht erforderlich, dass das Tätigkeitsgebiet dem Arbeitgeber als Betriebsgelände zuzuordnen ist. Erforderlich ist nur, dass der Arbeitnehmer nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen dauerhaft dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat. Dazu muss eine Fläche von einer bestimmten (Mindest-)Größe vorliegen, die auf dienst- oder arbeitsrechtlicher Grundlage als typischerweise arbeitstäglicher Tätigkeitsbereich festgelegt wird.

     

     

    Als weiträumiges Tätigkeitsgebiet kommen etwa Häfen, Forstgebiete oder Briefzustellbezirke in Betracht (vgl. BT-Drs. 17/10774, 13; Loschelder in: Schmidt, EStG, § 9 Rn. 204; BMF 24.10.14, IV C 5 - S 2353/14/10002, BStBl I 14, 1412, Tz. 41).

     

    Beachten Sie | Das FG entschied sich im Streitfall gegen eine erste Tätigkeitsstätte, weil der Arbeitnehmer nicht dauerhaft einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten zugeordnet war.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 41 | ID 44443121