· Nachricht · Nichtigkeit eines Schätzungsbescheides
Ausschöpfung des Schätzrahmens in der Regel unbedenklich
| Gibt ein Steuerpflichtiger trotz Aufforderung die Steuererklärung nicht fristgerecht ab, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt. Orientiert sich die Schätzung dabei an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens und erfolgt keine Anfechtung des Schätzungsbescheides, stellt sich häufig die Frage nach einer etwaigen Nichtigkeit, die im Rahmen einer Feststellungsklage beim FG geltend gemacht werden könnte. Zwei aktuelle FG-Urteile machen dem steuerlichen Berater hier jedoch wenig Hoffnung. |
Das FG Düsseldorf (23.6.20, 10 K 909/19 E, U, AO) und das FG Niedersachsen (7.8.20, 9 K 278/19) haben jeweils klargestellt, dass kein zur Nichtigkeit führendes „bewusstes Schätzen zum Nachteil des Steuerpflichtigen“ und damit auch keine Willkürmaßnahme vorliegt, wenn das Finanzamt die Schätzung erkennbar an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens ausrichtet (etwa bei Schätzung von Mieteinnahmen ohne Berücksichtigung von Werbungskosten). Der Umstand, dass der Schätzungsbescheid nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, ist ebenfalls kein Indiz für eine missgünstige Intention oder gar Strafschätzung.
PRAXISTIPP | Aus dem Anwendungserlass zur AO zu § 162 AO folgt keine Verpflichtung, in sämtlichen Schätzungsfällen einen Nachprüfungsvorbehalt aufzunehmen. Erst recht ergibt sich eine solche Pflicht nicht aus dem Gesetz. Vielmehr steht die Aufnahme des Vorbehalts der Nachprüfung im Ermessen der Finanzbehörde. |