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  • · Fachbeitrag · Oberfinanzdirektion

    Nochmals: „Kassen-Bonus“ und Sonderausgabenabzug

    | Die OFD NRW (Kurzinfo 6.7.15, ESt Nr. 23/2015) hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung von Bonuszahlungen der Krankenversicherung geäußert. Nach der Verwaltungsauffassung sind als Beitragsrückerstattungen auch Bonuszahlungen nach § 65a SGB V zu beurteilen (vgl. auch BMF 19.8.13, BStBl I 13, 1087, Rz. 71, 72). Das heißt, auch diese Bonuszahlungen mindern den abziehbaren Basiskrankenversicherungsaufwand. |

     

    Der Grundsatz

    Aufwendungen sind grundsätzlich nur dann im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. An einer endgültigen Belastung fehlt es, wenn Sonderausgaben erstattet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren VZ erstattet, mindert der Erstattungsbetrag grds. im Erstattungsjahr z.B. die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) EStG).