· Fachbeitrag · Organschaft
Rückwirkende Berichtigung der Mindestlaufzeit des EAV unbeachtlich
| Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft durch einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) ihren ganzen Gewinn an ihren Organträger abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen. Verlangt wird u.a., dass der EAV eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren hat. In diesem Zusammenhang hat das FG Baden-Württemberg (12.12.11, 6 K 3103/09, Rev. BFH I R 1/12 ) jüngst entschieden: Erfolgt die Berichtigung des frühestmöglichen Kündigungstermins eines - wegen eines Tages - nicht auf mindestens fünf Jahre abgeschlossenen EAV zu einem Zeitpunkt, in dem der 5-Jahreszeitraum bereits abgelaufen ist, ist der Beschluss nicht anzuerkennen. |
Im entschiedenen Fall wurde die Laufzeit des Vertrags wie folgt formuliert: „Der Vertrag beginnt rückwirkend mit dem 1.1.99 und läuft unkündbar bis zum 30.12.03“. Im Zuge einer Außenprüfung beanstandete das Finanzamt, dass die Mindestlaufzeit des EAV keine vollen fünf Jahre betrage und die Organschaft daher steuerlich unbeachtlich sei. Um den richtigen Willen der Parteien zu dokumentieren, berichtigte der Notar mit Datum vom 7.12.04 den Vertrag, denn nicht der 30.12.03 sei gemeint gewesen, sondern der 31.12.03.
PRAXISHINWEIS | Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg (12.12.11, 6 K 3103/09, Rev. BFH I R 1/12) entfaltet der Berichtigungsbeschluss wegen des steuerlichen Rückwirkungsverbots keine Wirkung. Da die Datumsberichtigung am 7.11.04 in die Vergangenheit wirkte und der 5-Jahreszeitraum bereits abgelaufen war, greift der Berichtigungsbeschluss in einen bereits abgeschlossenen Tatbestand ein und ist steuerlich nicht anzuerkennen. Ob der BFH in der Revision eine steuerzahlerfreundlichere Ansicht vertreten wird, darf bezweifelt werden. |
Weiterführender Hinweis
- zur zuverlässigen Gestaltung der Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages mit Zeitjahren vgl. auch Walter in GStB 06/2011, 201 ff. (mit entsprechend angepasstem Vertragsmuster!)