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  • · Nachricht · Pensionsanspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auswirkungen einer Deckelungsregelung bei Übergang zur Teilzeit

    | Die Beschäftigung eines GGf über die reguläre Pensionsgrenze hinaus birgt Konfliktpotenzial. Dies gilt insbesondere, wenn die Pensionszusage eine Deckelungsregelung in Form eines Prozentsatzes der aktiven Bezüge enthält und der Geschäftsführer zu reduziertem Gehalt in Teilzeit weiterarbeitet. Das Gericht hat für diese Konstellation jetzt klargestellt, dass der Pensionsanspruch jedenfalls dann nicht gemäß der in der Pensionszusage enthaltenen Obergrenze auf 75 % der reduzierten (Teilzeit-)Bezüge gedeckelt ist, wenn der Gesellschaftsgeschäftsführer die ihm zugesagte Pension mit Vollendung seines 65. Lebensjahrs bereits erdient hat ( FG Schleswig-Holstein 4.7.17, 1 K 201/14, EFG 17, 1457; Rev. BFH: I R 56/17 ). | 

     

    Zum Hintergrund: Das Finanzamt vertrat im Streitfall die Auffassung, dass die 75 %-Deckelungsregelung der Pensionszusage keinen Teilzeitvorbehalt enthält und deshalb für jegliche spätere Reduzierung des Geschäftsführergehalts gilt. Zudem legte das Finanzamt die Pensionsregelung so aus, dass alle Gehaltszahlungen der Gesellschaft den Pensionsanspruch vollständig aufschieben würden. Dies führte zur Kürzung der für die Pensionsansprüche des GGf gebildeten Rückstellung und wegen vorzeitiger Auszahlung der Pension zum Ansatz einer vGA. Das FG sah jedoch in der Vollendung des 65. Lebensjahrs eine Zäsur, da der Pensionsanspruch zu diesem Zeitpunkt bereits unverfallbar erdient war mit der Folge, dass die Weiterbeschäftigung zu reduzierten Bezügen unschädlich war.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Gestaltungspraxis sollte zur Vermeidung von Steuerrisiken in solchen Fällen in die Pensionsvereinbarung vertraglich aufnehmen, dass die Teilzeitbeschäftigung zu reduzierten Bezügen ohne Einfluss auf die Höhe der bereits unverfallbar erworbenen Pension bleiben soll. Außerdem sollte geregelt werden, dass die Fälligkeit der Pension lediglich im Umfang der parallel gezahlten Aktivbezüge hinausgeschoben wird (so auch Anm. Engellandt, EFG 17, 1457).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 113 | ID 45181349