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  • · Nachricht · Personengesellschaften

    Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden KG

    | Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von zehn Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar beteiligt, gilt diese gemäß § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das FG Niedersachsen hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob die Übertragung von GmbH-Anteilen und einer damit verbundenen mittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden KG einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang auslöst, wenn der Erwerber der Anteile bereits Komplementär der grundbesitzenden KG war. |

     

    Das FG hat entschieden, dass der Sinn und Zweck der Norm und der Wortlaut eine Auslegung des § 1 Abs. 2a S. 4 GrEStG dergestalt gebieten, dass ein Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft kein „neuer Gesellschafter“ einer an der vorgenannten Personengesellschaft beteiligten Kapitalgesellschaft ist, auch wenn er erstmals Anteile an der Kapitalgesellschaft erwirbt (vgl. FG Niedersachsen 10.3.21, 7 K 101/18; Rev. BFH: II R 28/21).

     

    PRAXISTIPP | Da die Finanzverwaltung Revision eingelegt hat, kann der BFH diese für die Gestaltungspraxis wichtige Frage nun höchstrichterlich klären. Trotz der positiven Entscheidung des FG ist das Steuerrisiko bei solchen Sachverhaltskonstellationen bis zur Entscheidung des BFH zu berücksichtigen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 265 | ID 48440913