· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Betriebsaufspaltung: Keine Abfärbung bei Verlusten
von StB Jan Böttcher, LL.M., Nürnberg
| Die sog. Abfärbung bzw. Infektion vermögensverwaltender Einkünfte einer Personengesellschaft stellt in der Praxis immer wieder ein erhebliches Risiko dar. Insbesondere in Fällen einer (unerkannten) Betriebsaufspaltung sind beim Besitzpersonenunternehmen dann nicht nur die Einkünfte aus der „originären“ Betriebsaufspaltung gewerblich verhaftet, sondern auch solche aus vermögensverwaltender Tätigkeit gegenüber Dritten. Der BFH hat hier jüngst Gestaltungsoptionen aufgezeigt und wichtige Detailfragen geklärt (BFH 12.4.18, IV R 5/15, DStR 18, 1421). Es verbleiben jedoch Fragen ‒ zudem scheint der Gesetzgeber hier mit dem JStG 2019 profiskalisch eingreifen zu wollen. |
1. Ausgangsfall: Besitzgemeinschaft
Die Eheleute EM und EF sind zu je 50 % Eigentümer einer Immobilie mit diversen Wohn- und Geschäftsräumen. Ferner sind EM und EF zu jeweils 50 % an der A-GmbH beteiligt. Die Eheleute überlassen im Rahmen eines Mietvertrags (auch) Büroräume an die A-GmbH. Die A-GmbH entrichtet hierfür eine fremdübliche Miete.
Die Eheleute überlassen als Bruchteilsgemeinschaft mit den Betriebsräumen eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage an die A-GmbH (sachliche Verflechtung) und beherrschen als sog. Personengruppe ebenfalls die Geschäfte des täglichen Lebens der A-GmbH kraft Stimmrechten (personelle Verflechtung). Eine solche Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern im Rahmen einer Betriebsaufspaltung stellt eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG dar (BFH 13.11.97, IV R 67/96, BStBl II 98, 254).
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