· Fachbeitrag · Personengesellschaften
Böse Überraschung: Kommanditisten müssen negatives Kapitalkonto immer versteuern
von LRD Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart
| Ist ein Steuerpflichtiger an einer Publikums-KG (GmbH & Co. KG) beteiligt, werden ihm während der Zeit der Beteiligung häufig erhebliche Verluste zugewiesen, die er mit seinen übrigen positiven Einkünften verrechnen kann. Doch der BFH hat sich jüngst als „Spielverderber“ präsentiert. Scheidet der Kommanditist aus der KG aus, ist § 15a EStG anzuwenden und damit ein entstandenes negatives Kapitalkonto zu versteuern. Der BFH hat darüber hinaus ausdrücklich klargestellt, dass es für die Versteuerung keine Rolle spielt, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist ( BFH 9.7.15, IV R 19/12, Abruf-Nr. 178742 ). |
1. Sachverhalt
A war seit 1981 bis zum Streitjahr 1999 - neben einer weiteren Vielzahl von Kommanditisten - an der X-GmbH & Co. KG als Kommanditist mit einer Einlage (einschließlich Agio) von 105.000 DM beteiligt.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt keine Nachschusspflicht der Gesellschafter. In § 13 Nr. 2 des Vertrags ist vorgesehen, dass das nach Abzug einer Vorwegvergütung der Komplementärin verbleibende Geschäftsergebnis auf alle Gesellschafter entsprechend der Höhe ihrer Einlagen verteilt werden soll. Nach § 13 Nr. 4 des Vertrags wird der zu verteilende Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet, es sei denn, das Verlustvortragskonto ist noch nicht wieder ausgeglichen oder die Liquiditätslage der Gesellschaft lässt eine Ausschüttung nicht zu.
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