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  • · Fachbeitrag · Personenunternehmen

    Wertaufstockung bei Einbringung einer GbR mit negativem Betriebsvermögen in eine GmbH

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Nach § 20 UmwStG können Einzelunternehmen oder Personengesellschaften nur dann zum Buchwert in eine GmbH eingebracht werden, wenn ihr eingebrachtes Betriebsvermögen nicht negativ ist. Dies gilt auch dann, wenn zwei Personengesellschaften ‒ eine mit positivem und eine mit negativem Kapitalkonto ‒ eingebracht werden. Eine Saldierung ist in diesen Fällen nicht zulässig (BFH 13.9.18, I R 19/16, Abruf-Nr. 207210 ). |

     

    Sachverhalt

    Die beiden Kläger waren Gesellschafter der A-GbR und der B-GbR. Zweck der Gesellschaften war die Führung der Unternehmen C und D, die die Kläger von ihrem Vater erworben hatten. Mit notariellem Vertrag vom Mai 2010 errichteten die Kläger rückwirkend zum 1.1.10 die E-GmbH, an deren Stammkapital von 25.000 EUR sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren. Ihre Stammeinlagen sollten die Kläger durch Sacheinlage ihrer GbR-Anteile erbringen. Nach dem Sachgründungsbericht war das in der Bilanz zum 31.12.09 ausgewiesene Betriebsvermögen der A-GbR negativ, wohingegen das Betriebsvermögen der B-GbR zu diesem Zeitpunkt positiv war.

     

     

    Nach Ansicht der Kläger könne das positive Betriebsvermögen der B-GbR mit dem negativen Betriebsvermögen der A-GbR verrechnet werden. Da der Saldo insgesamt positiv wäre, sei eine Aufdeckung stiller Reserven bei der A-GbR und deren Versteuerung als Einbringungsgewinn nach § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UmwStG nicht notwendig.