· Fachbeitrag · PKW-Leasing
BFH entzieht „Dezember-Leasing-Modell“ nun auch für Arbeitnehmer den Boden
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten (Dienstreisen, Auswärtstätigkeiten) ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit zu verteilen. Mit diesen Aussagen hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Abzug von Leasingsonderzahlungen für beruflich genutzte Kfz geändert und dem „Dezember-Leasing-Modell“ nun auch für Arbeitnehmer den Boden entzogen ( BFH 21.11.24, VI R 9/22, Abruf-Nr. 245927 ). |
Wirkungsweise des „Dezember-Leasing-Modells“
Im Zusammenhang mit dem Leasing bei betrieblich oder beruflich genutzten Pkw wird gerne das sogenannte „Dezember-Leasing-Modell“ genutzt. Das heißt: Bei Leasingbeginn im Dezember wird eine hohe Sonderzahlung geleistet, in diesem Monat wird ein Fahrtenbuch geführt und ausweislich der Aufzeichnungen wird das Fahrzeug zu nahezu 100 % betrieblich oder beruflich für Auswärtstätigkeiten genutzt ‒ und nahezu überhaupt nicht für Privatfahrten oder für Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Tätigkeitsstätte. Dadurch soll ein möglichst hoher Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug erreicht werden. Allerdings steht das Modell schon seit Längerem auf dem Prüfstand der Finanzämter. Und aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BFH dürfte es nun weitestgehend obsolet sein.
Der BFH hatte zunächst zu Fahrzeugen von Einnahmen-Überschuss-Rechnern geurteilt, also zu betrieblich genutzten Kfz. Dabei hat er dem Modell zumindest für den Fall den Boden entzogen, dass das geleaste Fahrzeug nicht dauerhaft, also über die gesamte Leasinglaufzeit, zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (BFH 12.3.24, VIII R 1/21). Eine Leasingsonderzahlung, die für ein teilweise betrieblich genutztes Fahrzeug aufgewendet wird, ist danach den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags unabhängig vom Abfluss zuzuordnen.
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