Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Praxiswissen

    Einige wichtige Steueränderungen durch das neue Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz

    | Nachdem der Bundesrat am 7.6.13 dem Kompromissvorschlag zum Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt hat, treten zahlreiche Steueränderungen in Kraft, die Ihren Beratungsalltag betreffen. Mit der klarstellenden Neuregelung der Verzinsung nach § 233a AO beim Investitionsabzugsbetrag und den Neuerungen bei Gutschriften und bei der Lohnsteuer-Nachschau stellen wir drei äußerst praxisrelevante Änderungen im Überblick vor. |

    1. Investitionsabzugsbetrag und Verzinsung nach § 233a AO

    Kleine und mittelständische Betriebe, die die Voraussetzungen für den Abzug eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG erfüllen, können für geplante Investitionen ins bewegliche Anlagevermögen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten als Betriebsausgaben abziehen. Doch wie sieht es aus, wenn die Investitionsabsicht in den Folgejahren aufgegeben wird?

     

    Das FG Niedersachsen hat in 2011 bezüglich des Zinslaufs nach Aufgabe der Investitionsabsicht ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt (FG Niedersachsen 5.5.11, 1 K 266/10, Abruf-Nr. 112285). Anders als die Verwaltung hat das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht nämlich als ein rückwirkendes Ereignis angesehen. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Verwaltung beginnt der Zinslauf schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde (vgl. BMF 8.5.09, 
IV C 6 - S 2139 - b/07/10002 - 2009/0294464).

     

    Achtung | Dieser § 233a Abs. 2a AO gilt beim Investitionsabzugsbetrag nun nicht mehr. Der Zinslauf beginnt damit bereits 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Diese Neuregelung in § 7 Abs. 3 S. 4 EStG gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013 (§ 52 Abs. 1 EStG).

     

    • Beispiel

    Sie haben im Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag von 100.000 EUR (Steuervorteil 40.000 EUR) vom Gewinn abgezogen. Im Jahr 2013 entscheiden Sie sich gegen eine Investition. Der geänderte Steuerbescheid 2010 ergeht am 1.6.14.

     

     
    Neue Rechtslage
    Auffassung des FG Niedersachsen

    Zinsnachzahlungen nach § 233a AO

    5.200 EUR 
(1.4.12 bis 31.5.14:

    0,5 % von 40.000 EUR/Monat)

    0 EUR 
(Zinslauf würde erst zum 1.4.15 beginnen)

     

     

    PRAXISHINWEIS | Die bisherige Rechtslage war umstritten. Gegen die oben dargestellte Auffassung des FG Niedersachsen ist nämlich ein Verfahren beim BFH anhängig (Az. IV B 87/11). Die jetzt vorgenommene Gesetzesänderung könnte jedoch ein Hinweis darauf sein, dass die Finanzverwaltung mit einem positiven Ausgang des Revisionsverfahren zu Gunsten der Unternehmer rechnet und daher auf eine „Klarstellung“ durch den Gesetzgeber für die Zukunft hingewirkt hat. Auf den Ausgang des Revisionsverfahrens darf man jedenfalls gespannt sein.

     

    2. Vorsteuerabzug: Neue Vorgaben für Gutschrift beachten

    Rechnen Sie gegenüber Geschäftspartnern mit Gutschriften ab, muss die Abrechnung künftig auch als Gutschrift bezeichnet werden und nicht mehr als Rechnung. Wer sich nicht daran hält, riskiert die Vorsteuerkürzung, falls das Finanzamt diesen Rechnungsmangel aufdeckt. Diese in § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 10 UStG geregelte neue Vorgabe ist am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt umzusetzen.

    PRAXISHINWEIS | Da die Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfer Gutschriften künftig besonders kritisch unter die Lupe nehmen dürften, vermeiden Sie einen weiteren Stolperstein. Denn die Gutschrift muss die Steuernummer bzw. die USt-IdNr. des Gutschriftempfängers enthalten (= leistender Unternehmer) und nicht die Steuernummer des Ausstellers der Gutschrift.

     

    3. Unangekündigter Besuch des Lohnsteuerprüfers

    Was bereits seit Jahren nach § 27b UStG umsatzsteuerlich möglich ist, kann Ihrem Mandanten nun ab 2013 auch lohnsteuerlich passieren. Die Rede ist vom unangekündigten Besuch des Lohnsteuerprüfers nach § 42g EStG im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau. In der Praxis wird dieser Spontanbesuch vor allem bei Prüfungen des Zolls bei der Suche nach Schwarzarbeitern vorkommen oder bei Ungereimtheiten, wenn dem Mandanten nicht mehr die Möglichkeit gegeben werden soll, seine Lohnunterlagen zu „frisieren“. Das Recht auf Herausgabe von Lohnunterlagen im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ist am Tag nach Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz im Bundesgesetzblatt zulässig.

     

    Steht nach Verkündung des Gesetzes auf einmal überraschend der Lohnsteuerprüfer vor der Türe, sollten Sie Ihrem Mandanten folgende Vorgehensweise einschärfen:

     

    • Der Mandant soll sich den Prüferausweis vorlegen lassen, sich den Namen des Prüfers notieren und sich den Grund für den Spontanbesuch erklären lassen.

     

    • Er soll umgehend Sie als seinen Steuerberater anrufen und Sie bitten, die Lohnsteuer-Nachschau zu betreuen. Keinesfalls soll er dem Prüfer ohne Ihr Beisein Lohnunterlagen aushändigen oder Erklärungen abgeben.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 218 | ID 40256530