· Nachricht · Private Pkw-Nutzung
Unleserliches handschriftliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“
| Bekanntlich kann der für eine Privatnutzung eines betrieblichen Pkw sprechende Anscheinsbeweis durch die Vorlage eines Fahrtenbuches entkräftet werden. Das Fahrtenbuch kann dabei auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das FG München (9.3.21, 6 K 2915/17, Rev. BFH: VIII R 12/21 ) entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt und ein solcher Mangel auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt werden kann. |
Schon der BFH hatte klargestellt: Handschriftliche Aufzeichnungen müssen lesbar sein, da sie andernfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern als Nachweis gegenüber dem Finanzamt (BFH 14.3.12, VIII B 120/11, BFH/NV 12, 949).
PRAXISTIPP | Bei vergleichbaren Konstellationen sollte der steuerliche Berater auf die Erschütterung des Anscheinsbeweises durch nachträglich angefertigte Transkripte eines unleserlichen Fahrtenbuches nach wie vor pochen und auf einen positiven Ausgang des Revisionsverfahren hoffen. |