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  • · Nachricht · Private Pkw-Nutzung

    Wechsel zur Fahrtenbuchmethode während des Kalenderjahres nicht zulässig

    | Ein Fahrtenbuch muss für einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden, um als ordnungsmäßiges Fahrtenbuch anerkannt werden zu können. Neben Praktikabilitätserwägungen, die für eine solche jahresbezogene Betrachtung sprechen, ist auch zu berücksichtigen, dass ein Fahrtenbuch für einen repräsentativen Zeitraum geführt werden muss. Wird ein Fahrtenbuch nur für einen Teil des Kalenderjahres geführt, besteht insoweit eine Manipulationsgefahr dahingehend, dass bestimmte Zeiträume mit höherem Privatnutzungsanteil - insbesondere Urlaubszeiten a- nicht erfasst werden und somit ein verzerrtes Ergebnis entsteht. Ein gesamtes Kalenderjahr stellt vor diesem Hintergrund einen geeigneten Zeitraum dar und entspricht auch dem Veranlagungszeitraum ( FG Münster, 27.4.12, 4 K 3589/09 E, Rev. BFH: VI R 35/12 ). |

     

    Hinweis | Nach Auffassung der Finanzverwaltung darf bei demselben Kfz das Verfahren während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 Satz 2 LStR 2012). Erlaubt ist der Methodenwechsel also bei einem Fahrzeugwechsel. Die Frage, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, damit es als ordnungsgemäß angesehen werden kann, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz kann jedoch das (unbefristete) Wahlrecht, den privaten Nutzungsanteil nach der so genannten 1 %-Methode zu ermitteln, bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung ausgeübt bzw. gegenüber der Steuererklärung noch geändert werden (FG Rheinland-Pfalz 30.5.08, 5 K 2268/06, EFG 09, 457).

    Quelle: ID 35302100