· Fachbeitrag · Privates Veräußerungsgeschäft
§ 23 EStG: Eintritt der aufschiebenden Bedingung erst nach Ablauf der 10-Jahresfrist unerheblich
von RA Johannes Höring, Trier
| Nach Ansicht des BFH unterliegt der aufschiebend bedingte Verkauf eines privaten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren auch dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt. Eine wirksame Veräußerung ist bereits ab Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags anzunehmen, da dies zu einem verbindlichen Vertrag für beide Parteien führt (BFH 10.2.15, IX R 23/13, Abruf-Nr. 175927). |
Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 3.3.98 ein Grundstück. Er verkaufte es wieder mit notariellem Vertrag vom 30.1.08. Der Vertrag wurde allerdings unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass eine bestimmte behördliche Freistellungsbescheinigung erteilt wird. Diese Bescheinigung lag erst am 10.12.08 vor. Streitig war nun, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war. Das FG Münster (22.5.13, 10 K 15/12 E, EFG 13, 1336) war der Ansicht, die zehnjährige Veräußerungsfrist sei überschritten, da im Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags am 30.1.08 noch keine Veräußerung vorgelegen habe. Der Vertrag sei zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch nicht wirksam gewesen. Der BFH kam hingegen zu dem Ergebnis, dass die 10-Jahresfrist hier gewahrt war.
Anmerkungen
Der BFH hat insoweit klargestellt, dass bei einem privaten Veräußerungsgeschäft für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts entscheidend ist, nicht hingegen der Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Ab dem Vertragsschluss - im Urteilsfall am 30.1.08 - bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.
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