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  • · Nachricht · Prozesskosten

    Kosten eines Scheidungsverfahrens ab 2013 generell nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

    | Prozesskosten sind ‒ anders als nach der bisherigen Rechtsprechung ‒ aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Brandaktuell hat der BFH nun entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen ( BFH 18.5.17, VI R 9/16 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Seit der Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 S. 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin. Sie machte in ihrer ESt-Erklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

     

    Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG in einem solchen Fall jedoch nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

     

    Quelle: BFH-online, Pressemitteilung vom 16.8.17

    Quelle: ID 44843500