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  • 21.11.2017 · Nachricht · Rechtsnachfolge

    Übergang nicht verbrauchter verteilter Erhaltungsaufwendungen

    | Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen hat. Dieser Grundsatz gilt laut FG Berlin-Brandenburg auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Nach § 82b EStDV verteilte Erhaltungsaufwendungen eines Steuerpflichtigen, die bei seinem Tod noch nicht verbraucht sind, gehen danach nicht auf seinen Alleinerben über (FG Berlin-Brandenburg 12.7.17, 7 K 7078/17, Rev. BFH: IX R 22/17). |