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  • · Nachricht · Rechtsprechung aktuell

    BFH bestätigt: Betriebliche Photovoltaikanlage ist ein eigenständiger Gewerbebetrieb!

    | Das FG Schleswig-Holstein hatte in 2010 entschieden, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmers (Handel mit Zeitungen, Zeitschriften usw.) wegen der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten einen eigenständigen Gewerbebetrieb darstellt. Die Entscheidung des BFH ließ lange auf sich warten. Nun hat der BFH aber für Rechtssicherheit gesorgt und die Auffassung des FG bestätigt. |

     

    Zum Hintergrund | Gegenstand der Gewerbesteuer ist jeder einzelne Gewerbebetrieb. Hat eine natürliche Person mehrere Betriebe, können mehrere eigenständige Gewerbebetriebe oder ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegen. Bei mehreren Betrieben ist der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR mehrfach zu berücksichtigen, bei einem einheitlichen Betrieb insgesamt nur einmal.

     

    Es gilt also der Grundsatz: Verschiedenartigkeit der jeweiligen Betriebe des Einzelunternehmers legt die Vermutung nahe, dass es sich jeweils um eigenständige Betriebe handelt. Gleichartigkeit lässt einen einheitlichen Gewerbebetrieb vermuten. Ein einheitlicher Gewerbebetrieb liegt auch vor, wenn die jeweiligen Betätigungen einander ergänzen.

    Quelle: ID 37292730