· Nachricht · Regelinsolvenzverfahren
Abzug der Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgabe bei der Unternehmensfortführung
| Das FG Niedersachsen (22.6.23, 3 K 105/22; Rev. BFH: VIII R 15/23 ) hat entschieden, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters jedenfalls dann keine Betriebsausgabe darstellt, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b) InsVV nicht vorliegen. Nach dem Urteil des FG kommt auch ein Abzug der Gebühren als außergewöhnliche Belastung mangels Außergewöhnlichkeit nicht in Betracht. Die Überschuldung von Privatpersonen sei kein gesellschaftliches Randphänomen. Daher seien Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten natürlichen unternehmerisch tätigen Personen keineswegs unüblich (so schon BFH 16.12.21, VI R 41/18). Vor allem im betrieblichen Bereich stelle die Insolvenz kein außergewöhnliches Ereignis dar. Insolvenzen seien hier noch häufiger als im privaten Bereich und systemimmanent ‒ so das FG. |
Dass Gericht stellt zudem klar: Ob der Insolvenzverwalter das Ziel der Gläubigerbefriedigung durch Zerschlagung und Verwertung des Unternehmensvermögens oder durch Erhalt des Unternehmens erreicht, ist im Regelfall für seinen Vergütungsanspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach von Bedeutung. Eine ursächliche Verknüpfung der Insolvenzverwaltervergütung mit der Unternehmensfortführung besteht nach Ansicht des FG nur, wenn nach § 3 Abs. 1 b) InsVV der Verwalter das Unternehmen fortgeführt habe und die Masse nicht entsprechend größer geworden sei. In diesem Falle stehe dem Insolvenzverwalter ein Zuschlag zu der dem Regelsatz entsprechenden Vergütung zu, für die ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen könne.
PRAXISTIPP | Die Problematik hat eine große Praxisrelevanz für alle Insolvenzverwalter (und deren steuerliche Berater), die für Regelinsolvenzen von Insolvenzschuldnern mit betrieblichen Einkünften bestellt werden. Zwar ist die Frage des Abzugs der Insolvenzverwaltervergütung als außergewöhnliche Belastung i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG mittlerweile geklärt (BFH 16.12.21, VI R 41/18, BStBl II 22, 321: kein Abzug mangels Außergewöhnlichkeit). Wie der Betriebsausgabenabzug in einem Fall mit Regelinsolvenzverfahren und Unternehmensfortführung zu beurteilen ist, ist jedoch nach wie vor offen. Deshalb sollten steuerliche Berater ihre Mandanten auf einen möglichen Betriebsausgabenabzug des Zuschlags zur Vergütung gem. § 3 Abs. 1 b) InsVV im Falle der Fortführung des Unternehmens hinweisen. |