· Nachricht · Reisekostenrecht
Weiträumiges Tätigkeitsgebiet eines Lokführers
| Das FG Köln hat entschieden, dass das betriebliche Schienennetz als erste Tätigkeitsstätte eines Werksbahn-Lokführers anzusehen sein kann; jedenfalls in dem Fall, dass die Fläche aus geografischen Gründen als geschlossen und nicht beliebig erweiterbar erscheint und zeitlich innerhalb von 45 Minuten vollständig befahren werden kann (FG Köln 11.7.18, 4 K 2812/17, Rev. BFH VI R 36/18 ). |
PRAXISTIPP | Die Abgrenzung erste Tätigkeitsstätte/Auswärtstätigkeit ist insbesondere bei weitläufigen Tätigkeitsgebieten (Werksgelände, Waldgebiet, Lotsenrevier o. Ä.) schwierig und konfliktanfällig. Sie hat zudem erhebliche steuerliche Auswirkungen (Höhe der Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung). Die weitere Rechtsentwicklung muss daher sorgfältig verfolgt werden. |