10.12.2013 · Fachbeitrag · Schuldzinsen
Auch bei Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist abziehbar
| Der BFH hat in 2012 entschieden, dass Schuldzinsen grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden können, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die bei der Anschaffung aufgenommenen Darlehen zu tilgen (BFH 20.6.12, IX R 67/10). Dies gilt laut FG Niedersachsen auch dann, wenn die Veräußerung nach Ablauf des 10-jährigen Spekulationszeitraums erfolgte (FG Niedersachsen 30.8.13, 11 K 31/13, Rev. BFH: IX R 45/13). |
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