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Überentnahmen bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern
| Überentnahmen liegen bei § 4 Abs. 3 EStG bereits dann vor, wenn die Entnahmen im Wirtschaftsjahr den Gewinn und die Einlagen übersteigen. Mangels Bilanzierung und Ausweises eines Eigenkapitals sei bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern insoweit irrelevant, ob das Eigenkapital aufgebraucht ist (FG Rheinland-Pfalz 8.10.18, 5 K 1034/16, Rev. BFH: VIII R 38/18 ). |
Mit Urteil vom 14.3.18 (X R 17/16, BStBl II 18, 744) hat der BFH im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG daran festgehalten, dass § 4 Abs. 4a EStG den Betriebsausgabenabzug einschränkt, sofern die Summe der Entnahmen die Summe aus angesammelten Gewinnen und Einlagen, also das gesamte in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital übersteigt.
PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird der BFH zum einen klären müssen, ob die periodenübergreifende Betrachtung sowohl bei § 4 Abs. 1 EStG als auch bei § 4 Abs. 3 EStG Gültigkeit hat. Zum anderen wird er sich dazu äußern, ob das FG die im o. g. BFH-Urteil vom 14.3.18 zum Verbrauch des Eigenkapitals bei § 4 Abs. 1 EStG aufgestellten Grundsätze bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern zu Recht nicht angewendet hat. |