· Nachricht · Selbst genutzte Wohnung
Behandlung von Nutzungsentschädigungen im Rahmen einer Rückabwicklung widerrufener Darlehensverträge
| Hat ein Steuerpflichtiger jeweils Darlehen aufgenommen zur Finanzierung einer privat genutzten und einer vermieteten Wohnung und werden diese Darlehensverträge aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen, stellt sich die Frage, ob ein im Rahmen der Rückabwicklung von der Bank gezahlter Nutzungswertersatz zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Die FÄ erfassen einen solchen Nutzungsersatz bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dem ist aktuell das FG Düsseldorf (29.9.22, 11 K 314/20 E; Rev. BFH: VIII R 16/22 ) entgegengetreten. |
In seinem Urteil sah das FG die Nutzungsentschädigungen zwar nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag an; es sei jedoch teilweise ein Veranlassungszusammenhang zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegeben.
PRAXISTIPP | Die Rechtsfragen rund um die steuerliche Behandlung von Nutzungsentschädigungen bei Widerruf von Darlehensverträgen sind derzeit im Fokus der Finanzrechtsprechung. Zu dieser Streitfrage sind beim BFH unter den Az. VIII R 7/22, VIII R 6/22, VIII R 4/22, VIII 3/22, VIII R 13/21, VIII R 11/21, VIII R 7/21, VIII R 5/21 und VIII R 30/19 diverse Revisionsverfahren anhängig. Die Frage, ob Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, ist dabei insbesondere bei der Finanzierung von selbst genutzten Immobilien entscheidend. Denn für den Fall, dass der BFH der Argumentation des FG Düsseldorf folgt, kommt es nicht zu einer Versteuerung. In den übrigen Fällen ist zu klären, ob der Nutzungsersatz zu Einkünften aus V + V führt. |