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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Kürzung von Basiskrankenversicherungsaufwand um Bonuszahlungen?

    | Die OFD NRW hat sich zur steuerlichen Berücksichtigung von Bonuszahlungen (i.S.d. § 65a SGB V ) der Krankenversicherung geäußert. Aufwendungen sind danach nur dann im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 S. 1 EStG), wenn der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist (Kurzinformation 6.7.15, ESt Nr. 23/2015). |

     

    PRAXISHINWEIS | An einer endgültigen Belastung fehlt es, wenn Sonderausgaben erstattet werden. Werden gezahlte Sonderausgaben in einem späteren VZ erstattet, mindert der Erstattungsbetrag grds. im Erstattungsjahr z.B. die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a) EStG).

    Nach der Verwaltungsauffassung sind als Beitragsrückerstattungen auch Bonuszahlungen nach § 65a SGB V zu beurteilen. Das heißt, auch die Bonuszahlungen mindern den abziehbaren Basiskrankenversicherungsaufwand. Zweck dieser Bonuszahlungen ist, eine gesunde Lebensweise und regelmäßige Gesundheitschecks zu fördern. So bekommen Versicherte eine Geld- oder Sachprämie, wenn sie z. B. regelmäßig zum Arzt gehen und dort einen Gesundheitscheck erfolgreich bestehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG Rheinland-Pfalz (28.4.15, 3 K 1387/14, EFG 15, 1357, Rev. BFH: X R 17/15) hat demgegenüber eine Minderung der Basiskrankenversicherungsaufwendungen um Bonuszahlungen abgelehnt, sofern die Bonuszahlungen selbst getragene Aufwendungen bezuschussen. Vor dem BFH ist gegen diese Entscheidung ein Revisionsverfahren anhängig. Vergleichbare Sachverhalte sollten bis zur abschließenden Entscheidung offen gehalten werden.

    Quelle: ID 43611495