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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Steuerliche Berücksichtigung von Pflegeversicherungsbeiträgen bei steuerfreien Renteneinnahmen aus dem EU-Ausland

    | Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) EStG sind Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung zwar als Sonderausgaben abziehbar. Diese dürfen aber nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Laut FG Rheinland-Pfalz ist die (Rück-)Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG allerdings gemeinschaftskonform dahin gehend auszulegen, dass der Anwendungsbereich auf den inländischen Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Auslandsrenten zu erweitern ist, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV tangiert ist (FG Rheinland-Pfalz 15.1.20, 1 K 2011/15, Rev. BFH: X R 11/20 ). |

     

    Bei der Beurteilung, ob der Beschäftigungsstaat i. S. des § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. c EStG „keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen zulässt“, ist danach eine differenzierte Betrachtung der Vorsorgeaufwendungen nach der jeweiligen Versicherungssparte (z. B. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) vorzunehmen.

     

    PRAXISTIPP | Der steuerliche Berater sollte zunächst die Abzugsmöglichkeiten im Tätigkeitsstaat ausschöpfen und dort die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung geltend machen. Setzt sich die Auffassung des FG Rheinland-Pfalz beim BFH durch, könnte für die nicht berücksichtigten Beiträge anschließend der inländische Sonderausgabenabzug in Anspruch genommen werden. Da zunächst diesbezüglich mit Widerstand der Finanzämter zu rechnen ist, bleiben bis zur höchstrichterlichen Klärung nur der Einspruch und ggf. die Klage.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2021 | Seite 240 | ID 47427801