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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Zahlungen an den Förderverein einer Schule im Falle der Weiterleitung kann Schulgeld darstellen

    | Zahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, können Schulgelder i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen (FG Münster 25.10.23, 13 K 841/21 E). |

     

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung hatten die Kläger die Zahlungen an einen Förderverein als Schulgelder geltend gemacht. Das FA folgte dem nicht, da die Zahlungen ausweislich der Satzung des Vereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden seien. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. Dem ist das FG nun entgegengetreten. Bei Entgelten i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG handelt es sich danach um Kosten für den normalen Schulbetrieb, soweit diese Kosten an einer staatlichen Schule von der öffentlichen Hand getragen würden. Sämtliche Leistungen der Eltern, die bei wirtschaftlicher Betrachtung als Gegenleistung für den Schulbesuch des Kindes erbracht würden, seien von der Regelung umfasst. Dies gelte auch für Leistungen an einen Förderverein, der diese zur Deckung der Betriebskosten an den Schulträger weiterleite.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Verwaltung diese auch einlegen wird und der BFH damit Gelegenheit erhält, die Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. Hat das FA bereits den Abzug der Zahlungen an den Förderverein abgelehnt, bleibt dem steuerlichen Berater einstweilen nur die Möglichkeit, unter Hinweis auf das Besprechungsurteil Einspruch einzulegen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2024 | Seite 39 | ID 49854522