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  • · Fachbeitrag · Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

    Bruttolohn muss nicht variabel ausgestaltet sein

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | „Theater, Theater. Der Vorhang geht auf. Dann wird die Bühne zur Welt“ hat Katja Ebstein beim Eurovision Song Contest 1980 gesungen. Auf diese Bühne ist nun auch die Finanzverwaltung getreten. Ihr Auftritt ist für sie aber ‒ um im Bilde zum bleiben ‒ zur Tragödie geworden. Es geht um die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge). Ein aktuelles BFH-Urteil könnte nun zumindest im Einzelfall für etwas Gestaltungsspielraum sorgen. Denn: Der Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, von vornherein vereinbarten Bruttolohn zu erreichen (BFH 9.9.21, VI R 16/19). |

    1. Zum Hintergrund

    Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach § 3b EStG ist, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein. In der Praxis ist die Frage, ob SFN-Zuschläge gesondert neben dem Grundlohn geschuldet werden, allerdings nicht immer leicht zu beantworten. Die Finanzverwaltung sieht in den Zulagen oftmals pauschale Zahlungen, die nicht begünstigt sind. Nun hat der BFH zu den Theaterbetriebszulagen für Darsteller an Theatern und Bühnen Stellung genommen. Zugegebenermaßen werden wohl nur wenige Steuerberater Schauspieler betreuen, doch die Aussagen des BFH könnten auch für andere Berufe von Interesse sein. Zumindest dürfte es sich lohnen, das Urteil bei Streitfällen ausführlich zu studieren.

    2. Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach dem maßgebenden „Manteltarifvertrag Cast“ und dem „Entgelttarifvertrag“ hat jedes Cast-Mitglied Anspruch auf die Zahlung einer Theaterbetriebszulage (TBZ) in Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts. Die TBZ wird als tariflicher Zuschlag für Nachtarbeit und für Sonn- und Feiertagsarbeit gezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Theaterbetriebszulage die besonderen Erschwernisse der gelegentlichen Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit pauschal abgelte, ohne dass es auf die tatsächlichen Dienstzeiten angekommen sei. Es sah die Zuschläge daher als steuerpflichtig an.