· Fachbeitrag · Steuerberater in eigener Sache
Bei diesen Tätigkeiten setzt der Steuerberater seine Zulassung „aufs Spiel“
von RA Dr. Jochen Blöse, FA f. Handels- und Gesellschaftsrecht, Mediator (CfM), Köln
| Der BGH hatte in 2012 zwei hochinteressante Fälle zu entscheiden, bei denen es um die Frage ging, ob die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH bzw. eine gewerbliche Inkassotätigkeit mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist. Die beiden Streitfälle zeigen, wie schnell man als Steuerberater seine Zulassung gefährden kann. |
1. Der Steuerberater als Geschäftsführer einer GmbH
Steuerberater S war seit 1999 Vizepräsident eines gemeinnützigen Fußballvereins. In 2003 wurde eine GmbH gegründet, deren Alleingesellschafter der Verein ist und auf die die wesentlichen Teile des Spielbetriebs ausgegliedert wurden. In 2004 wurde S zum Geschäftsführer der GmbH bestellt. Er ist in dieser Funktion - wie auch ein zweiter Geschäftsführer - ehrenamtlich tätig. Ihre Aufgabe ist es, die zwei für das operative Tagesgeschäft zuständigen hauptamtlichen Geschäftsführer zu überwachen.
Dass sich aus der Vorschrift keine Einschränkung des grundsätzlichen Verbots einer gewerblichen Zweitbetätigung herleiten lässt, ergebe sich schon daraus, dass nicht jede Einziehung von Honorarforderungen zwangsläufig gewerblicher Natur sein muss. Der Gesetzgeber habe also mit der Schaffung der Vorschrift offenkundig nicht nur das gewerbliche Inkasso in den Blick genommen und mit § 64 Abs. 2 StBerG also auch keinen Erlaubnistatbestand schaffen wollen.
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