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  • · Fachbeitrag · Steuerermäßigung

    Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen abziehbar

    | Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG kann auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein; und zwar unabhängig davon, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet wird ( BFH 13.7.11, VI R 61/10 ). |

     

    Die zunächst geltend gemachte Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG war den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten in erster Instanz zu Recht versagt worden, weil die Arbeiten über die übliche hauswirtschaftlich geprägte Pflege eines Gartens deutlich hinausgingen. Allerdings hat der BFH den Klägern für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 2 S. 2 EStG zugesprochen.

     

    PRAXISHINWEIS | Handwerkerleistungen seien zwar nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines bereits vorhandenen Haushalts erbracht werden. Hingegen seien Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts“, also einen Neubau betreffen, nicht begünstigt. Maßnahmen eines Handwerkers im vorhandenen Haushalt, zu dem auch der dazugehörige stets vorhandene Grund und Boden gehört, dagegen schon - so der BFH.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30979610