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  • · Fachbeitrag · Steuerermäßigung

    Handwerkerleistungen: Freiwillige Anzahlungen nicht nach § 35a EStG begünstigt

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer nach den Grundsätzen des § 35a EStG. Voraussetzung für den Abzug ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Maximal sind Handwerkerleistungen i. H. v. 6.000 EUR im Jahr begünstigt. Aber sind auch Anzahlungen begünstigt? Und können Anzahlungen so „gesteuert“ werden, dass der Betrag von 6.000 EUR optimal ausgenutzt wird? Die klare Botschaft des FG Düsseldorf: Grundsätzlich können zwar auch Anzahlungen begünstigt sein, eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers kann jedoch nicht berücksichtigt werden ( FG Düsseldorf 18.7.24, 14 K 1966/23 E ). |

     

    Sachverhalt

    Im Oktober 2022 erhielten die Kläger ein Angebot über die Lieferung und Montage einer Heizungsanlage. Ein weiteres Angebot bezog sich auf die Lieferung und Montage einer Sanitäranlage. Lohnkosten wurden i. H. v. 5.264 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) kalkuliert. Ohne Aufforderung des Unternehmers überwiesen die Kläger an diesen bereits Ende 2022 einen Teil der voraussichtlichen Lohnkosten. Die Arbeiten wurden in 2023 ausgeführt. In ihrer ESt-Erklärung 2022 machten die Kläger dann Aufwendungen für Handwerkerleistungen in Höhe der Anzahlung geltend. Doch das FA berücksichtigte die Anzahlungen mangels Rechnungen aus 2022 nicht. Das FG stimmt dem FA zu.

     

    Entscheidungsgründe

    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG). Im Streitfall haben aber keine Rechnungen vorgelegen. Zwar sind Konstellationen denkbar, in denen Voraus- bzw. Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Dies bedingt allerdings, dass solche Zahlungsmodalitäten marktüblich und/oder (sonst) sachlich begründet sind, zumindest aber, dass sie seitens des Handwerksbetriebes angefordert wurden.