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  • · Nachricht · Steuerermäßigung

    Haushaltsnahe Dienstleistungen von Kindern zugunsten der Eltern

    | Reinigt ein eigenes Kind wöchentlich die Wohnung des verwitweten Elternteils, ist es ihm bei notwendigen Einkäufen behilflich und erstattet der Elternteil dem Kind lediglich die dabei angefallenen Fahrtkosten, so kann er für die Fahrtkostenerstattungen keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen (FG Saarland 15.5.19, 1 K 1105/17). |

     

    Die steuerliche Praxis sollte davon ausgehen, dass nach dem Gesetzeszweck nur Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern, die entgeltliche Leistungen erbringen, gemäß § 35a EStG gefördert werden sollen. Damit dürften gerade Tätigkeiten, die auf rein familienrechtlicher Grundlage erbracht werden, vom Fiskus besonders kritisch hinterfragt werden.

     

    PRAXISTIPP | Bei entgeltlichen Dienstleistungen unter Angehörigen muss nicht unbedingt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und der Betreuungsperson begründet werden. Es genügt vielmehr bereits eine nicht den lohnsteuerlichen Vorschriften unterliegende Vereinbarung über eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB). Allerdings muss eine solche Vereinbarung unter Angehörigen inhaltlich dem entsprechen, was auch bei Vereinbarungen unter Fremden üblich ist. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für haushaltsnahe Dienstleistungen.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 389 | ID 46140175