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  • · Nachricht · Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung

    Zahlt das Finanzamt fälschlicherweise an den Insolvenzschuldner, kann die Zahlung trotzdem befreiende Wirkung haben!

    | Der BFH hat jüngst klargestellt, welche Folgen es hat, wenn nur das ehemals örtlich zuständige Finanzamt (FA) Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hat und das aktuell zuständige FA deshalb eine Steuererstattung nicht auf das Konto des nach § 80 Abs. 1 InsO empfangsberechtigten Insolvenzverwalters, sondern auf das Konto des Insolvenzschuldners leistet. Im Klartext: War der Insolvenzverwalter zu nachlässig und hat selbst seine Mitwirkungspflichten verletzt, bleibt es dabei: Die Zahlung hat befreiende Wirkung ( BFH 18.8.15, VII R 24/13 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Im Streitfall war das FA unter Berufung auf § 82 InsO trotzdem von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen, da es sich die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen müsse. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Der VII. Senat des BFH hat nun die Revision gegen dieses Urteil als unbegründet zurückgewiesen, da es jedenfalls im Ergebnis richtig sei. Zwar trete die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur dann ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen FA zugerechnet werden könne, musste der BFH im Streitfall aber nicht entscheiden.

     

    Insolvenzverwalter hatte selbst seine Mitwirkungspflichten verletzt

    Denn nach Auffassung des VII. Senats kann sich der Insolvenzverwalter jedenfalls dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA berufen, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, da der Insolvenzverwalter entweder von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst habe, ohne das FA über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben, noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

    Quelle: ID 43760581