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FG Münster zur Privatnutzung eines Pkw trotz Nutzungsverbot
| Laut FG Münster spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer (GGf) von der GmbH zur Nutzung überlassenes betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird. Dies gilt auch dann, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die eine private Nutzung ausschließen (FG Münster 28.4.23, 10 K 1193/20 K,G,F; Rev. BFH: I R 33/23 ). Da der aufgrund des Anscheinsbeweises anzunehmenden Privatnutzung keine Überlassungsvereinbarung zugrunde lag, führt die Privatnutzung nach Auffassung des FG nicht zu Arbeitslohn, sondern zu einer vGA. Die vGA sei aber auf Ebene der Gesellschaft nicht nach der 1 %-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten. |
PRAXISTIPP | Sollte das FG-Urteil vom BFH bestätigt werden, bliebe der steuerlichen Abwehrberatung nur der Weg der Entkräftung des Anscheinsbeweises. Hierzu ist anzuraten, Beweisvorsorge etwa durch das Führen eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Des Weiteren kann der Anscheinsbeweis entkräftet werden, wenn im Privatvermögen des GGf ein Fahrzeug gehalten wird, dass mit dem überlassenen Dienstwagen in Status und Nutzungswert vergleichbar ist. |