· Fachbeitrag · Steuerschuldnerschaft
§ 13b UStG bei Werklieferung an den Ehegatten
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Haben Ehegatten gemeinschaftlich einen ausländischen Unternehmer mit dem Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück des unternehmerisch tätigen Ehemanns beauftragt, so gelten beide zwar gemeinsam als Leistungsempfänger; dennoch schuldet nur der Ehemann die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG in voller Höhe ‒ so die Quintessenz eines bemerkenswerten Urteils des FG München (29.1.20, 3 K 1818/18; Rev. BFH: I R 15/20). |
Sachverhalt
Der unternehmerisch tätige Ehemann war Alleineigentümer eines Grundstücks. Gemeinsam mit seiner Frau erteilte er einem Bauunternehmer mit Sitz in Österreich den Auftrag für den Bau eines Einfamilienhauses. Das FA vertrat die Auffassung, dass der Ehemann für diese Werklieferung die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger i. S. v. § 13b Abs. 5 UStG vollumfänglich schulde und setzte diese auf 46.852 EUR fest (19 % Umsatzsteuer auf den gesamten Netto-Rechnungsbetrag). Dass die empfangene Leistung letztlich zur Hälfte auf die Ehefrau entfiel, sei unerheblich. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom FG München zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 S. 1 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, wenn er selbst Unternehmer ist. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird. Im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Miteigentümer als Leistungsempfänger anzusehen. Danach sind grundsätzlich alle Mitglieder der Gemeinschaft als Auftraggeber auch Leistungsempfänger, sofern sie dazu nichts Abweichendes vereinbart haben.
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