· Nachricht · Steuerstundungsmodelle
Einschränkung der Verlustberücksichtigung auch bei Definitivverlusten verfassungsgemäß
| Im Zusammenhang mit der Anerkennung von Verlusten aus Steuerstundungsmodellen hat das FG Mecklenburg-Vorpommern (25.1.22, 3 K 34/17; Rev. BFH: IV R 6/22 ) entschieden, dass die Beschränkung der Verlustverrechnung gemäß § 15b EStG auch bei Definitivverlusten ‒ im Streitfall bei Einstellung des Betriebs ‒ eingreift. Eine einschränkende Auslegung dahin gehend, dass verrechenbare Verluste im Falle des Definitivwerdens zu abzugsfähigen Verlusten werden, sei nicht angezeigt. Auch Verluste aus dem Sonderbetriebsvermögen fallen unter die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15b EStG. Dies gilt selbst dann, wenn Sonderbetriebsausgaben oder Sonderwerbungskosten nicht ihrerseits Bestandteil des Steuerstundungsmodells sind und deshalb auch nicht in die Verlustquote einbezogen werden. |
PRAXISTIPP | Ob eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung dahin gehend erforderlich ist, dass bei Wegfall der Einkunftsquelle § 15b EStG nicht mehr anzuwenden ist und die aufgelaufenen Verluste abzugsfähig werden, wird unterschiedlich beurteilt (FG Hamburg 20.2.20, 2 K 293/15, EFG 20, 713: Ausschluss des Verlustabzugs bei Definitivverlusten gerechtfertigt; ebenso Hallerbach in: H/H/R, EStG/KStG, § 15b EStG, Rz. 24; a. A. Seer in: Kirchhof/Seer, § 15b EStG, Rz. 19). Es darf mit Spannung erwartet werden, wie sich der BFH hierzu positionieren wird. |