· Fachbeitrag · Steuerticker
Kindergeld: 6-Monatsfrist und Günstigerprüfung
von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf
| Das „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“, das am 17.7.19 im BGBl veröffentlicht worden ist (Abruf-Nr. 210575 ), regelt auch einige Kindergeldsachen neu. Im Fokus standen insbesondere die steuerzahlerunfreundliche 6-Monatsfrist des § 66 Abs. 3 EStG und Auswirkungen auf die sog. Günstigerprüfung. |
1. Rechtslage ab 2018 bis Antragstellung vor dem 18.7.19
Bei Antragstellung bis Ende 2017 wurde Kindergeld rückwirkend mit Wirkung für weit vor dem Antrag liegende Zeiträume gezahlt. Eine zeitliche Begrenzung ergab sich lediglich durch die Festsetzungsverjährung (§ 169 AO). Das war dem Gesetzgeber ein Dorn im Auge. Mit Einführung des § 66 Abs. 3 EStG wurde hier Abhilfe geschaffen. Für Kindergeldanträge, die seit dem 1.1.18 gestellt wurden, galt Folgendes:
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Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. |
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