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  • · Fachbeitrag · Steuerticker

    Kindergeld und Neues zur 6-Monatsfrist

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | In unserem „Steuerticker“ weisen wir regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die im Berufsalltag schnell übersehen werden. Im Blickpunkt stehen wichtige Neuerungen zum Kindergeld. Insbesondere geht es um die heiß diskutierte 6-Monatsfrist; also um die Problematik, dass festgesetztes Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate ausgezahlt wird. |

    1. Neues zur Sechsmonatsfrist

    Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.19 (BStBl I 19, 846) traten folgende kindergeld- bzw. kinderfreibetragsrelevanten Änderungen ein:

     

    • § 66 Abs. 3 EStG, wonach Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, wurde aufgehoben. Die bisherige gesetzliche Regelung ist nur auf Kindergeldanträge anzuwenden, die nach dem 31.12.17 und vor dem 18.7.19 bei der Familienkasse eingegangen sind (§ 52 Abs. 49a S. 8 EStG). Nach § 66 Abs. 3 EStG a. F. setzte die Familienkasse zwar das Kindergeld für einen Zeitraum von mehr als 6 Monate vor Antragsstellung rückwirkend fest, zahlte es bislang allerdings nur für die letzten sechs Monate aus. Der BFH sieht dies anders: Bei der 6-Monatsfrist handele es sich um eine Ausschlussfrist, die bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes zu berücksichtigen sei. Setzt die Familienkasse das Kindergeld über den 6-Monatszeitraum hinaus fest, muss sie es auch vollständig auszahlen (BFH 19.2.20, III R 66/18).