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  • · Fachbeitrag · Stiftungen

    Verdeckte Gewinnausschüttung auch über eine gemeinnützige Stiftung möglich

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Viele vermögende Steuerpflichtige überlegen sich, ihr Vermögen und damit auch ihren Namen möglichst dauerhaft für die Nachwelt zu erhalten. Zwangsläufig kommt dabei die Frage auf, ob nicht eine gemeinnützige Stiftung gegründet werden soll, auf die wesentliche Teile des Vermögens übertragen werden. Aufgrund ihrer Konstruktion ist eine Stiftung auch nach dem Ableben des Stifters in der Lage, das gestiftete Vermögen sinnvoll zu nutzen und den Namen des Stifters in Ehren zu halten. Dass es aber auch bei der Zuwendung von Vermögen an eine Stiftung steuerliche Fallstricke gibt, hat der BFH jüngst in einem Urteil klargestellt (BFH 13.7.21, I R 16/18, Abruf-Nr. 226179 ). |

     

    Sachverhalt

    Am Stammkapital der A-GmbH sind die Eheleute B und C wesentlich beteiligt. Daneben haben B und C die A-Stiftung gegründet, die nach ihrer Satzung Kunst und Kultur fördert. Zu diesem Zweck haben B und C der Stiftung als Sachspende wertvolle Kunstwerke übertragen, welche diese als Dauerleihgabe einer Galerie und einem Kunstmuseum zur Verfügung stellt. Diese Sachspenden machen B und C in ihrer ESt-Erklärung als Sonderausgaben geltend und schöpfen die Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 und 1a EStG voll aus, teilweise werden die Höchstbeträge sogar überschritten. Die Stiftung ist als gemeinnützigen Zwecken (Kunst und Kultur) dienend anerkannt. Vorsitzender des Stiftungsrates ist D, weitere Mitglieder sind fünf Personen, darunter B und C. Der Stiftungsrat entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.

     

     

    Die A-GmbH, die von den Eheleuten B und C beherrscht wird, erwarb im Lauf der Jahre ebenfalls wertvolle Kunstwerke, die sie kostenlos auf die A-Stiftung übertrug. Diese Übertragungen machte die GmbH in ihrer KSt-Erklärung als Sachspenden, also als abziehbare Aufwendungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) geltend. Das FA erkannte dies nicht an und behandelte die kostenlosen Übertragungen als vGA der GmbH an die Eheleute B und C als beherrschende Gesellschafter der A-GmbH. FG und BFH gaben dem FA im Ergebnis Recht.