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  • 21.12.2018 · Nachricht · Thesaurierungsbegünstigung

    Berücksichtigung der Nachsteuer bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    | Zur Beseitigung der unterschiedlichen Thesaurierungsbelastung (Regelbesteuerung bei Personen- und Kapitalgesellschaften) gewährt § 34a EStG auf Antrag für den vom Unternehmer/Mitunternehmer nicht entnommenen Gewinn eine Tarifermäßigung. Übersteigt jedoch der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen den Gewinn, löst dies gemäß § 34a Abs. 4 EStG eine Nachversteuerung aus. Laut FG Hamburg ist die dann entstehende Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag Teil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (FG Hamburg 8.12.17, 3 K 294/16, Rev. BFH: II R 35/18). |