21.12.2018 · Nachricht · Thesaurierungsbegünstigung
Berücksichtigung der Nachsteuer bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags
| Zur Beseitigung der unterschiedlichen Thesaurierungsbelastung (Regelbesteuerung bei Personen- und Kapitalgesellschaften) gewährt § 34a EStG auf Antrag für den vom Unternehmer/Mitunternehmer nicht entnommenen Gewinn eine Tarifermäßigung. Übersteigt jedoch der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen den Gewinn, löst dies gemäß § 34a Abs. 4 EStG eine Nachversteuerung aus. Laut FG Hamburg ist die dann entstehende Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag Teil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (FG Hamburg 8.12.17, 3 K 294/16, Rev. BFH: II R 35/18). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses GStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 24,40 € Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig