19.11.2024 · Nachricht · Überentnahmen
Typisierter Zinssatz von 6 % wohl verfassungsmäßig
| Das FG Düsseldorf (27.3.24, 15 K 1131/19 G,F; Rev. BFH IV R 8/24) hat jüngst entschieden, dass § 4 Abs. 4a S. 3 EStG, der bei Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einen typisierten Zinssatz von 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres vorsieht, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Der Prüfungsmaßstab für die Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO, der dem BVerfG-Beschluss vom 8.7.21 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) zu entnehmen ist, lasse sich nicht auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG übertragen. |
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