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  • · Fachbeitrag · Übertragung der Steuerschuldnerschaft

    Verfassungsmäßigkeit von § 27 Abs. 19 UStG: Erste Hauptsacheverfahren liegen vor!

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach früherer Verwaltungsauffassung galt die Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei empfangenen Bauleistungen auch für Bauträger. Der BFH hatte diese Ansicht dann bekanntlich als rechtswidrig verworfen ( BFH 22.8.13, V R 37/10 ). Um milliardenschwere Steuererstattungen zu verhindern, hat der Gesetzgeber daraufhin in § 27 Abs. 19 UStG verfügt, dass bei Erstattungsanträgen des Bauträgers die Umsatzsteuer nachträglich von deren bauleistenden Vertragspartnern nachgefordert werden könne. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser umstrittenen Regelung haben sich in jüngster Zeit mehrere Steuer- und Zivilgerichte geäußert. |

    1. Zum Hintergrund

    § 27 Abs. 19 UStG betrifft vor dem 15.2.14 erbrachte Bauleistungen, bei denen Bauleistender und leistungsempfangender Bauträger zunächst von einem „§ 13b-Fall“ ausgingen und der Bauträger nachträglich auf Basis der o. g. BFH-Rechtsprechung die Erstattung seiner abgeführten Umsatzsteuer beantragte. Für solche Altfälle legt § 27 Abs. 19 UStG fest, dass gegenüber dem Bauleistenden nachträglich die Steuerfestsetzung geändert werden kann und auch Vertrauensschutztatbestände i. S. v. § 176 AO dem nicht entgegenstehen. Zur strittigen Verfassungswidrigkeit dieser Regelung waren bislang nur FG-Beschlüsse im „vorläufigen Rechtsschutz“ ergangen: Nunmehr liegen erstmalig auch Hauptsacheentscheidungen vor!

    2. FG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.15 (5 K 80/15)

    Im Streitfall hatte der leistungsempfangende Bauträger die Erstattung seiner „§ 13b-Umsatzsteuer“ beantragt, woraufhin das FA den identischen Betrag vom Bauleistenden nachforderte. Das FG hielt dies für rechtskonform. § 27 Abs. 19 UStG sei nämlich als verfahrensrechtliche Sondervorschrift zu § 174 Abs. 3 AO (widerstreitende Steuerfestsetzung) zu verstehen und verstoße nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot.