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  • · Nachricht · Übertragung von Mitunternehmeranteilen

    BFH verneint Steuerbelastung bei gleitender Generationennachfolge

    | Der BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, die bei einer sog. gleitenden Generationennachfolge die teilweise Übertragung von Mitunternehmeranteilen steuerneutral ermöglicht und damit die Aufdeckung stiller Reserven vermeidet. Dabei wendet sich der BFH ausdrücklich gegen einen Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung ( BFH 12.5.16, IV R 12/15 ). |

     

    Zum Hintergrund

    Im Urteilsfall hatte der Vater seinen Mitunternehmeranteil an einer KG teilweise auf seinen Sohn übertragen. Ein Grundstück, das auf Grund der Vermietung an die KG zum Sonderbetriebsvermögen des Vaters gehörte, behielt er zurück. Zwei Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf eine von ihm gegründete Grundstücksgesellschaft. Das Finanzamt hatte die Schenkung zunächst einkommensteuerneutral behandelt, wollte dann aber wegen der Grundstücksübertragung rückwirkend alle stillen Reserven in dem auf den Sohn übertragenen KG-Anteil besteuern. Der BFH spielte aber nicht mit.

     

    Die Argumentation des BFH

    Laut BFH steht die spätere Übertragung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens - hier des Grundstücks - der einmal gewährten Buchwertprivilegierung für die Schenkung des Teilmitunternehmeranteils nicht entgegen. Lediglich für den Beschenkten sieht § 6 Abs. 3 S. 2 EStG eine Haltefrist vor. Abweichendes ergibt sich weder aus dem Gesetzeszweck noch aus der Gesetzgebungshistorie. Maßgeblich war somit, dass der Vater seinen Gesellschaftsanteil nur teilweise auf den Sohn übertragen, im Übrigen aber behalten hatte. Kern der Entscheidung ist, dass der BFH eine Haltefrist für den Übertragenden ausdrücklich verneint. Anders als für den Beschenkten bestehen daher für den Schenker keine Haltefristen in Bezug auf sein zurückbehaltenes Vermögen.

     

    Beachten Sie | Ausdrücklich hat der BFH nochmals klargestellt, dass er trotz der Einwendungen der Finanzverwaltung (Nichtanwendungserlass des BMF vom 12.9.13) an seiner gefestigten Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 S. 1 EStG festhält (zuletzt BFH 9.12.14, IV R 29/14). Danach ist das Buchwertprivileg auch für die unentgeltliche Übertragung einer bis zum Übertragungszeitpunkt verkleinerten, aber weiterhin funktionsfähigen betrieblichen Einheit zu gewähren.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 6.7.16

    Quelle: ID 44164444