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  • · Fachbeitrag · Umqualifizierung von Einkünften

    Abfärbung auch bei nur geringfügiger gewerblicher Tätigkeit

    | Tätigt eine vermögensverwaltend oder selbstständig tätige Personengesellschaft auch gewerbliche Umsätze, kann dies über die Abfärbewirkung schnell insgesamt zur Gewerblichkeit der Gesellschaft führen. Lediglich ein äußerst geringer Anteil der gewerblichen Tätigkeit soll unschädlich sein. Wann genau diese „Bagatellgrenze“ überschritten ist, ist jedoch bislang nicht eindeutig geklärt. Einige Gerichte stellen hier allein auf eine prozentuale Grenze ab, andere wiederum halten den Gewerbesteuer-Freibetrag von 24.500 EUR für eine geeignete Größe, um zu entscheiden, ab wann eine Infizierung eintritt. |

     

    • Der BFH (11.8.99, XI R 12/98) hatte entschieden, dass ein Anteil von 1,25 % der originären gewerblichen Tätigkeit noch unschädlich sei. In einem AdV-Beschluss (BFH 8.3.04, IV B 212/03) hat er jedoch den Anteil sogar auf 2,81 % erhöht und in den Gründen auf den Freibetrag des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG (24.500 EUR) verwiesen, der sich „aus Gründen des Sachzusammenhangs” für die Bestimmung der Höhe einer Geringfügigkeitsgrenze anbiete.

     

    • Im jüngsten Fall des FG Schleswig-Holstein (25.8.11, 5 K 38/08) erzielte eine vermögensverwaltende Personengesellschaft als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsauspaltung gewerbliche Mieteinnahmen von insgesamt 6,31 % des Gesamtumsatzes. Das FG stellt hier allein auf die prozentuale Grenze ab; den Gewerbesteuer-Freibetrag hält es hingegen für kein geeignetes Beurteilungskriterium. Ein „äußerst geringer Anteil“ liege bei gewerblichen Umsätzen von mehr als 5 % jedoch eindeutig nicht mehr vor, sodass die Abfärbung im Streitfall greifen musste.

     

    • Das FG Niedersachsen (14.9.11, 3 K 447/10) hält die Höhe des Gewerbesteuer-Freibetrages insoweit hingegen für eine geeignete Größe; schon weil ein Gewerbeertrag von 24.500 EUR bei Kleingewerbetreibenden gewerbesteuerlich nicht belastet wird. Ob neben dem Freibetrag eine zusätzliche prozentuale Grenze zur Anwendung kommt, konnte im Urteilsfall dahinstehen, da die gewerblichen Einkünfte den gewerbesteuerlichen Freibetrag nicht überstiegen hatten.

     

    PRAXISHINWEIS | Man darf gespannt sein, wie sich der BFH in den beiden angesprochenen Streitfällen äußern wird. In beiden Verfahren wurde die Revision zugelassen (FG Niedersachsen, Rev. unter VIII R 41/11; FG Schleswig-Holstein Rev. IV R 54/11).

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2012 | Seite 38 | ID 31541930

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