· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Bäckereifilialen in Vorkassenzonen:voller Steuersatz bei Verzehr an Ort und Stelle
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Erst kürzlich hat der BFH entschieden, dass Gastronomen, die in Foodcourts von Einkaufszentren tätig sind, mit der Speisenabgabe zum Verzehr an Ort und Stelle sonstige Leistungen erbringen ( GStB 22, 75 ff.). Diese unterliegen vor dem 1.7.20 und voraussichtlich wieder nach dem 31.12.22 dem regulären Steuersatz (BFH 26.8.21, V R 42/20). Nunmehr hat der BFH seine nächste Entscheidung zu diesem Themenkomplex veröffentlicht: Verkauft eine Bäckerei in Filialen, die sich teilweise in Vorkassenzonen eines Supermarkts befinden, Speisen zum Verzehr vor Ort auf Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbesteck, das es nach dem Verzehr der Speisen zurücknimmt und reinigt, führt sie damit sonstige Leistungen aus, die ‒ vor dem 1.7.20 und nach dem 31.12.22 ‒ dem Regelsteuersatz unterliegen (BFH 15.9.21, XI R 12/21 [XI R 25/19]). |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine größere Bäckerei, die auch Konditoreien und Cafés betreibt. In insgesamt 84 ihrer Filialen stellte sie ‒ im Streitjahr 2006 ‒ Tische und Stühle bereit, die sich überwiegend innerhalb dieser Filialen, ganz vereinzelt aber zusätzlich auch im Freien befanden. 71 Filialen befanden sich im Vorkassenbereich von Lebensmittelmärkten. 13 Filialen waren separat betriebene Ladengeschäfte.
In allen 84 Filialen erfolgte die Ausgabe der zum Verzehr bestimmten Speisen direkt am Verkaufstresen. Das Abräumen der ‒ teilweise mit Tischdecken und Blumenschmuck versehenen ‒ Tische oblag grundsätzlich den Kunden, wobei zur Rücknahme des ausgegebenen Geschirrs Regale bereitstanden. Unterließen die Kunden das Abräumen der Tische, sprang das Personal ein. Anschließend wurde das Geschirr von Arbeitnehmern gereinigt, die ausschließlich als Verkaufspersonal und nicht als Kellner oder gastronomisch ähnlich qualifiziertes Fachpersonal angestellt waren.
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