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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Bezahlte, aber nicht genutzte Inlandsflüge: Einbehaltene Zahlung bleibt umsatzbesteuert

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der BFH hatte jüngst darüber zu urteilen, ob eine Fluggesellschaft bezahlte aber letztlich nicht genutzte Inlandsflüge der Umsatzsteuer zu unterwerfen oder als nicht steuerbaren Schadenersatz zu behandeln hat. Auf die Abgrenzung zum Schadenersatz ging das Gericht letztlich gar nicht ein, da es von einer Anzahlungsbesteuerung ausging, die mangels Zahlungsrückgewähr auch nicht nach § 17 UStG korrigiert werden könne (BFH 15.9.11, V R 36/09).

    Sachverhalt

    Die F-GmbH (F) führte als Lufttransportunternehmen Personenbeförderungen im In- und Ausland durch. Nach ihren Vertragsbedingungen konnten Fluggäste neben „regulären Flügen“ auch Flüge zu Sonderkonditionen buchen. In diesen Fällen waren allerdings Umbuchung, Rücktritt und eine Erstattung des bereits gezahlten Flugpreises ausgeschlossen und die Fluggesellschaft konnte bei bis 30 Minuten vor Abflug nicht erschienenen Fluggästen den Sitzplatz anderweitig vergeben. Hinsichtlich des Entgelts für die nicht angetretenen Inlandsflüge ging die F von „echtem Schadenersatz“ aus und unterwarf diese Einnahmen daher nicht der Umsatzsteuer. Das FA sah dies im Anschluss an eine Außenprüfung jedoch anders und besteuerte die einbehaltenen Zahlungen, was der BFH - allerdings nur im Ergebnis - jetzt bestätigt hat.

     

    Anmerkungen

    Das FG hatte die Besteuerung der „verlorenen Flugpreiszahlungen“ noch mit der Begründung bejaht, bereits mit der Bereitstellung des Sitzplatzes sei die Leistung gegenüber dem Kunden ausgeführt worden, auch wenn dieser die Leistung tatsächlich nicht habe nutzen können oder wollen. Der Kunde bezahle in diesen Fällen für die Teilnahmemöglichkeit an einem tatsächlich durchgeführten Flug und erkläre sich vorab auch für den Fall der Nichtnutzung zur Zahlung bereit - demnach stelle die Zahlung ein Leistungsentgelt dar.