· Fachbeitrag · Europäischer Gerichtshof
EuGH spricht ein Machtwort: Umsatzbesteuerung „verfallender“ Flugtickets bleibt bestehen
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Während ausgeführte Leistungen unstreitig steuerpflichtig sind, unterbleibt eine Umsatzbesteuerung, wenn sich die Zahlung letztlich als Schadenersatz für eine nicht erbrachte Leistung darstellt. Bei vollständig bezahlten, aber vom Kunden letztlich ungenutzt „verfallenen“ Flugtickets hatte der BFH diese Frage unter Verweis auf die ohnehin greifende Anzahlungsbesteuerung offengelassen. Der EuGH hat nun aber in zwei Verfahren die Besteuerung als ausgeführte Leistung bejaht (EuGH 23.12.15, C-250/14 und C-289/14). |
Das Verfahren
Streitig waren zwei Sachverhalte. Im Fall 1 unterwarf die Air France-KLM (AF) ihre Inlandsflüge zwar dem Grunde nach der Mehrwertsteuer, führte jedoch auf den Verkaufserlös der letztlich von den Fluggästen nicht genutzten Flugscheine (obwohl die Fluggäste insoweit nichts erstattet bekamen) keine Mehrwertsteuer ab. Im Fall 2 erbrachte die T - eine Tochtergesellschaft der AF - Beförderungsleistungen für Fluggäste im Rahmen eines mit AF geschlossenen Franchisevertrags. Die AF übernahm dabei den Vertrieb und die Verwaltung der Flugscheine für die von T betriebenen Linien und leitete die Verkaufserlöse an T weiter. Für nicht genutzte Flugscheine zahlte AF der T jedoch statt des tatsächlichen Ticketverkaufserlöses lediglich einen pauschalen jährlichen Ausgleich. Hinsichtlich dieser Ausgleichszahlungen ging die T gleichfalls von nicht steuerpflichtigen „Entschädigungen“ aus.
Die französische Finanzverwaltung sah das jedoch anders und erhob in beiden Fällen die Mehrwertsteuer nach. Im weiteren Verfahrensgang wurden beide Sachverhalte dem EuGH vorgelegt. Dieser sah die Zahlungen jeweils als Vergütung für eine vereinbarte und auch durchgeführte Leistung an, die der Mehrwertsteuer unterlegen hätten.
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