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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH stellt klar: Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter weiterhin umsatzsteuerfrei

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Die Vermietung von Stellplätzen ist wie die Wohnungsvermietung umsatzsteuerfrei, wenn sie mit dieser eng verbunden ist. Das ist der Fall, wenn die Mietflächen Teil eines einheitlichen Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter überlassen werden. Vereinfacht lautet die Formel: Die Vermietung einer Wohnung plus Stellplatz an denselben Mieter führt insgesamt zu einer steuerfreien Leistung. Mit dieser Entscheidung widerspricht der BFH dem FG Thüringen, das eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Stellplätzen auch an Wohnungsmieter für möglich hält (BFH 10.12.20, V R 41/19, Abruf-Nr. 222854 ; FG Thüringen 27.6.19, 3 K 246/19). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 einen Gebäudekomplex mit Tiefgaragenstellplätzen. Nach der ursprünglichen Planung sollte der gesamte Komplex zur kurzfristigen Beherbergung dienen. Deshalb machte der Kläger während der Errichtungsphase in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge geltend. Doch im Jahr 2014 änderte sich für leer stehende Gebäudeflächen die Verwendungsabsicht. Der Kläger vermietete nun einen Teil der Einheiten umsatzsteuerfrei dauerhaft zu Wohnzwecken. Die auf diese Gebäudeteile während der Bauphase geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden laufend nach § 15a UStG berichtigt. Die Tiefgaragenstellplätze wurden zum größten Teil unter Ausweis von Umsatzsteuer vermietet. Dabei waren die meisten Nutzer gleichzeitig auch Mieter einer Wohneinheit. Nur ein geringer Teil der Stellplätze diente z. B. als Besucherstellplatz für Patientenappartements oder wurde nicht im Haus wohnenden Mietern überlassen.

     

    Das Finanzamt sah in der Überlassung von Stellplätzen an den jeweiligen Wohnungsmieter eine einheitliche Leistung, die der steuerfreien Wohnungsvermietung zuzurechnen sei. Die Vorsteuerbeträge, die auf die an die Wohnungsmieter überlassenen Stellplätze entfielen, unterlägen mithin wie die Wohnflächen, die steuerfrei vermietet wurden bzw. werden sollten, der Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG.