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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Pkw-Stellplatz als Nebenleistung zur steuerfreien Grundstücksvermietung ‒ Kehrtwende zu erwarten?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Die Vermietung von Pkw-Stellplätzen ist grds. umsatzsteuerpflichtig. Allerdings ist die Vermietung steuerfrei, wenn sie eine reine Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG darstellt. Nach der vereinfachten Formel: Die Vermietung einer Wohnung nebst Stellplatz führt insgesamt zu einer steuerfreien Leistung. Zahlreiche Abgrenzungsfragen werden in A. 4.12.2 UStAE behandelt. Doch ob die genannte Formel noch Gültigkeit hat, muss nun der BFH klären, da das FG Thüringen (27.6.19, 3 K 246/19, Rev. BFH: V R 41/19 ) die Sache kürzlich anders beurteilt hat. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger errichtete in den Jahren 2011 bis 2014 einen Gebäudekomplex mit Tiefgaragenstellplätzen. Nach der ursprünglichen Planung sollte der gesamte Gebäudekomplex zur kurzfristigen Beherbergung dienen. Deshalb machte der Kläger während der Bauphase in Rechnung gestellte Vorsteuerbeträge geltend. Doch es kam wie es kommen musste. Im Jahr 2014 änderte sich für einige leer stehende Flächen die Verwendungsabsicht. Der Kläger vermietete nur noch einen Teil der Einheiten umsatzsteuerpflichtig zur kurzfristigen Beherbergung. Andere Gebäudeteile vermietete er dauerhaft und somit umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken. Die auf diese Gebäudeteile während der Bauphase geltend gemachten Vorsteuerbeträge werden laufend nach § 15a UStG berichtigt.

     

    Die Tiefgaragenstellplätze wurden meist unter Ausweis von Umsatzsteuer vermietet. Dabei waren viele Nutzer gleichzeitig auch Mieter einer Wohneinheit. Nur wenige Stellplätze dienten z. B. als Besucherparkplatz für Patienten oder wurden nicht im Haus wohnenden Mietern überlassen.